Die teure Sicherheit

Neun wissenswerte Fakten zur Mietkaution

Schon die Kosten für den Umzug in eine neue Wohnung reißen oft ein empfindliches Loch in die Haushaltskasse. Und dann verlangt der Vermieter auch noch eine Kaution. Aber muss das überhaupt sein? Und was gibt es sonst zu der Zahlung zu wissen, die Vermieter für etwaige Beschädigungen während der Mietzeit fordern? Das sind die Rahmenbedingungen:

Mietkaution ist ein Kann, aber kein Muss Eine Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit – entweder für Schäden, die auf die Mietpartei zurückgehen oder für ausfallende Mietzahlungen. Der Vermieter kann eine solche Sicherheit vom Mieter fordern, muss das aber nicht zwingend. „Der Vermieter entscheidet also selbst, ob er vom Mieter eine Kaution verlangt oder nicht“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Drei Monatsmieten sind das Maximum
Die Kautionsleistung darf laut Bürgerlichem Gesetzbuch höchstens drei Monatskaltmieten betragen. Die Nebenkostenvorauszah-
lung bleibt bei der Berechnung der Kaution außen vor. Beträgt die Kaltmiete also 830 Euro und die Warmmiete 990 Euro, darf die Kaution bei höchstens 2490 Euro liegen. Steigt die Miete, ist der Vermieter nicht berechtigt, eine höhere Kaution zu verlangen. Die Kautionsleistung bleibt also sovhoch wie zu Beginn des Mietverhältnisses.


Ratenzahlungen möglich
Eine Kaution auf einen Schlag an den Vermieter zahlen – das kann für Mieter eine schwere finanzielle Bürde sein. Aber Ratenzahlungen sind grundsätzlich denkbar. „Der Mieter darf
die Kaution in drei gleichen Raten zahlen“, sagt Wagner. Die erste Ratenzahlung ist zu Beginn des Mietverhält-nisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden mit
den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

Vermieter legt die Kaution an
Nach dem Gesetz muss der Vermieter die ihm überlassene Kaution bei einem Kreditinstitut mit dreimonatiger Kündigungsfrist und zu den üblichen Zinsen an-legen. Andere Anlageformen können die Parteien vereinbaren – einzige Voraussetzung: Der Vermieter muss die Anlage vom Privatver-mögen getrennt aufbewahren. Welche Art Konto er dafür wählt, bleibt ihm überlassen. „Häufig wurden in der Vergangenheit explizite Mietkautionskonten ge-
wählt, welche die Mieter sogar oft selbst eröffnen, dann aber an den Vermieter verpfänden und das Sparbuch aushändigen“, sagt Wagner. Aber auch das treuhänderisch verwaltete Mietkau-tionssparbuch auf Namen des Mieters sei eine gern gewählte Alternative. „Am besten informieren sich Vermieter vorab bei ihrer Bank, welche Möglichkeiten es gibt und ob Kosten dafür an-fallen“, so die Expertin.

Kaution bleibt unangetastet
„Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter nicht für streitige Forderungen auf die Kaution zugreifen“, sagt Wagner. Erst wenn mit Ende des Mietverhältnisses Schäden vorhanden sein oder Mietzahlungen ausstehen sollten, kann der Vermieter diese Schulden aus der Miet-kaution begleichen. Hat der Vermieter das Konto angelegt, kann er einfach auf das Konto zugreifen.


Zinsen stehen der Mietpartei zu
„Die Zinsen stehen dem Mieter zu“, sagt Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main. Er muss sie also auch nicht mit dem Vermieter teilen. Nach dem Auszug sollte der Mieter die Kaution samt Zins schriftlich zurückfordern.

Vermieter kann sich Zeit lassen
Eine gesetzlich geregelte Abrechnungsfrist für die Kaution gibt es nicht. „In der Regel hat der Vermieter die Kaution spätestens sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung zurückzuzahlen“, sagt Janßen und verweist auf ein Urteil des Oberlan- desgerichts Celle (Az.: 2 U 223/01). Im Einzelfall kann die Abrechnungsfrist auch länger sein.

Beweislast liegt beim Vermieter
Vermieter können Teile der Kaution für Beschädigungen nur dann einbehalten, wenn der Mieter die Beschädigung schuldhaft verursacht hat. Das muss der Vermieter darlegen und beweisen. Ist eine außergerichtliche Klärung nicht möglich, ist laut Janßen im Zweifel gerichtlich zu klären, wie viel Geld der Vermieter einbehalten darf.

Normale Gebrauchsspuren zählen nicht
Normale Gebrauchs- und
Abnutzungsspuren sind kein Grund für den Vermieter, Geld von der Kaution einzubehalten. „Zu normalen Gebrauchsspuren zählen etwa Farbunterschiede an Wänden nach dem Bilderabhängen sowie leichte Kratzer auf Bodenbelägen“, sagt Janßen. Sein Tipp: Um vorab zu klären, ob es sich um normale Gebrauchsspuren oder darüber hinausgehende Beschädigungen handelt, kann es sinnvoll sein, vor dem Auszug einen Check durch die Haftpflichtversicherung zu veranlassen. dpa