Kein Grundsteuererlass
Die neue Grundsteuer erhitzt derzeit in vielen Fällen die Gemüter. Was viele nicht wissen: Unter bestimmten, sehr eingeschränkten Umständen ist ein Erlass der Grundsteuer durch die Finanzverwaltung möglich – etwa dann, wenn eine Immobilie kaum Mieteinnahmen einbringt. Doch dieser geringe Ertrag muss stichhaltige Gründe haben. Wer sich nach Ansicht der Richter nur nicht genug um mehr Mieteinnahmen bemüht, muss die Steuer dennoch bezahlen – das berichtet der Infodienst Recht und Steuern der LBS.
So erzielte die Eigentümerin einer Immobilie (Hausmeisterwohnung und mehrere Gewerbeeinheiten) im Raum Koblenz einen denkbar schlechten Ertrag für ihr Objekt – nämlich nur 600 Euro Kaltmiete im Monat. Deswegen begehrte sie einen Grundsteuererlass, der ihr vom Fiskus allerdings verwehrt wurde. Die Begründung dafür: Sie habe sich nicht nachhaltig genug um eine Vermietung bemüht. Zum Beispiel hätte sie mehr, auch überregionale Anzeigen schalten müssen, um auf ihr Mietangebot aufmerksam zu machen.
Die Eigentümerin klagte gegen diesen Entscheid, allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 K 256/21) entschied zugunsten des Finanzamtes. Zwar sei es grundsätzlich denkbar, bei schlechten Mieteinnahmen die Grundsteuer teilweise zu erlassen, so die Richter. Doch hier entfalle diese Möglichkeit. Das Objekt habe wegen offenen Kaminen und wohnraumtypischen Wandfarben die Anmutung eines Wohnhauses, dürfe jedoch wegen baurechtlicher Vorschriften nur zu Gewerbezwecken vermietet werden. Beim Erwerb sei der Eigentümerin diese Problematik bekannt gewesen. Sie habe aber keine ausreichenden Maßnahmen unternommen, die Vermietbarkeit zu steigern, weswegen sie den Leerstand selbst zu verantworten habe. Ck