Einseitig geplanter Abriss nicht zulässig

Wer seine Doppelhaushälfte satt hat, kann nicht einseitig den Abriss des Gebäudeteils beschließen und darauf ein freistehendes Einfamilienhaus errichten. Weil die Nachbarn im anderen Teil der  Doppelhaushälfte dadurch unzulässig benachteiligt werden könnten, können sie grundsätzlich das Einschreiten der Bauaufsicht verlangen. Das zeigt ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 2 CE 24.32), auf den das Rechtsportal anwaltauskunft.de verweist. In dem konkreten Fall bewohnen zwei Nachbarn je eine Doppelhaushälfte in offener Bauweise mit leichtem Versatz der Hauptkörper. Im Bebauungsplan sind die Haushälften entsprechend festgesetzt. Nachdem einer der beiden Nachbarn beabsichtigt hatte, seine Hälfte abzureißen und ein Einfamilienhaus auf seiner Grundstücksseite zu errichten, verlangte der andere Nachbar von der Bauaufsicht, einzuschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag des Nachbarn statt und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, den Bau des Einfamilienhauses zu untersagen. Die einseitige Aufhebung der „Schicksalsgemeinschaft“ durch den Abriss einer Doppelhaushälfte sei eben unzulässig, da das einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Nachbarschutz darstelle. Die Festsetzung der Doppelhausstruktur erweitere und beschränke die Baufreiheit der Eigentümer wechselseitig. Würde diese einseitig aufgehoben, kämen die Vorteile nur noch einem der beiden Nachbarn zugute. Der benachteiligte Nachbar müsse das laut Richterspruch nicht hinnehmen. dpa