Zusatzleistungen im Bauvertrag mit aufnehmen
Fertighäuser sind praktisch – wie im Katalog bestellt, wird das Haus geliefert und auf dem Grundstück montiert. Doch wehe, wenn man aus dieser so komfortabel und geradlinig gezogenen Spur ausschert und individuelle Extrawünsche formuliert, wie etwa eine Unterkellerung des Gebäudes. Laut dem Verband Privater Bauherren (VPB) beginnt hier für den Bauherren das Risiko: Denn das mit der Errichtung des Fertighauses beauftragte Unternehmen empfehle in solchen Fällen häufig, für die Unterkellerung eine andere Firma mit ins Boot zu holen. Hier drohten rechtliche Unwägbarkeiten, die teure Konsequenzen nach sich ziehen könnten.
Mit einer neuen Firma und deren Leistungen sollte natürlich auch der gesamte Bauvertrag angepasst werden. Passiert dies nicht – etwa durch ein lockere, mündliche Vergabe der Leistung an ein Subunternehmen, entfällt für den Bereich der Unterkellerung und alle damit einhergehenden Risiken der gesetzlich verbindliche Verbraucherschutz für den Bauherren. Im schlimmsten Fall muss der für mögliche Mängel am Bau selbst gerade stehen. Häuslebauer sollten laut VPB unbedingt darauf drängen, diese Leistungen in den Bauvertrag aufzunehmen. Allein ein Verweis der Fertighausfirma, das man etwa mit dem Subunternehmen bereits lange und wirtschaftlich eng zusammenarbeite, mag hier zwar beim Bauherren ein beruhigendes Gefühl auslösen – rechtliche Sicherheiten bietet er nicht. Doch genau diese rechtliche Sicherheit ist gerade bei der Unterkellerung eines Gebäudes von besonderer Bedeutung, darauf weist der VPB hin. Denn die Schnittstelle von Keller und Haus ist erfahrungsgemäß sehr fehleranfällig und verlangt eine sorgfältige Planung, bei der ein Bebauungsplan, das Geländeprofil, der Boden und die spätere Nutzung des Kellers ebenso zu berücksichtigen sind wie die Entwässerung, die Platzierung und Höhe der Lichtschächte und die Verbindung mit den Außenanlagen. Vor allem können Mängel bei der Kellerplanung später zu manifesten Schäden am Haus selbst führen. Dies trifft auf wasserdichte Keller zu. Wenn der Lichtschacht nicht druckwasserdicht angeschlossen ist, keine Rückstausicherung hat oder mit der Oberkante tiefer als die Terrasse oder das anschließende Gelände liegt, kann Niederschlagswasser oder aufstauendes Sickerwasser in das Gebäude gelangen und langfristig teure Schäden verursachen. Der Laie steht diesem Fall in der Regel weitgehend überfordert gegenüber.
Ob das Kellerbauunternehmen oder der Fertighausanbieter geschludert hat, müssen dann Gutachter klären. Sehen diese das Kellerbauunternehmen in der Verantwortung, bleibt dem Bauherren für die Erstattung der Schadensumme meistens nur noch der Gang vor Gericht – verbunden mit weiteren Kosten und ungewissen Erfolgsaussichten. CK