Treppenlift ja, aber bitte korrekt

Selbst in Zeiten des demografischen Wandels siegt hin und wieder die Bürokratie

Deutschland ist und bleibt Bürokratieland – gerade in baurechtlichen Fragen. So scheint es jedenfalls in manchen Fällen. Im Zuge einer zunehmenden Veralterung der deutschen Bevölkerungsstruktur wird altersgerechtes Wohnen und damit auch der Abbau von Schwellen im eigenen Zuhause immer wichtiger. Vor diesem Hintergrund sollte man davon ausgehen, dass der Installation von Treppenliften keine größeren juristischen Hindernisse entgegengestellt werden. Ganz so einfach ist es allerdings scheinbar nicht. So verhinderte etwa das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-13 S 575/23) in einem bestimmten Fall den Einbau eines Treppenliftes im Gemeinschaftseigentum. 
Doch der Reihe nach. Eine Wohnungseigentümerin wollte im Gemeinschaftseigentum einen Treppenlift einbauen lassen, wozu es einen Beschluss durch die Miteigentümer bedurfte. Das Gemeinschaftseigentum bezieht sich dabei wohlgemerkt auf die Flächen, die allen Eigentümern eines Mehrparteienhauses zugänglich sind, wie etwa das Treppenhaus. 
Zudem, und hier kommt der Knackpunkt des Falls, muss die Anlage nach Auskunft des Info-dienstes Recht und Steuern der LBS auch dem Bauordnungsrecht entsprechen. Im besagten Fall hatte die Eigentümerin den ersten rechtlichen Schritt – die Zustimmung der Gemeinschaft – bereits hinter sich gebracht. Am Bauordnungsrecht sollte es zudem nicht scheitern, hat ein Betroffener doch tatsächlich einen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zu seiner Wohnung, wenn er diese ohne eine solche Hilfe nicht mehr erreichen kann. Doch Deutschland ist nicht nur Bürokratie-, sondern auch Klageland, und so kam es, dass eine Miteigentümerin den Beschluss anfochtete. Der genehmigte Treppenlift entspreche nicht den Vorschriften des Bauordnungsrechts, argumentierte sie. Unter anderem ging es um die nicht eingehaltene Mindestbreite der Treppe nach dem Einbau des Lifts. Warum mögliche fehlende Zentimeter die Klägerin so dermaßen störten, dass es in der Folge zu einem Rechtsstreit durch zwei Instanzen kam, ist indes nicht bekannt. 
Bekannt ist dagegen, dass das Landgericht dem Antrag der Klägerin folgte. Womit man wieder bei der Bürokratietreue hierzulande angekommen wäre. Die Richter mahnten an, vor der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft hätte zwingend die baurechtliche Zulässigkeit geklärt werden müssen. Das sei nicht erfolgt und deswegen müsse die Entscheidung der Gemeinschaft im Nachhinein für ungültig erklärt werden. Der Genehmigungsprozess musste erneut gestartet werden – Ausgang ungewiss. Ck

Genehmigungen von Treppenliften sollten eigentlich Selbstläufer sein – sind sie aber nicht. Foto: Tomicek / Lbs