Zaun und Zank

Wie man sein Grundstück richtig – und ohne Streit mit dem Nachbarn – einfriedet

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Hier fängt es an und dort hört es auf: Wer ein Grundstück besitzt, will es in aller Regel auf den Zentimeter genau eingrenzen. Häufig ist in dem Zusammenhang von der Einfriedung die Rede. Doch um dabei auch den Frieden mit dem Nachbarn zu wahren, selbst von Zaun und Hecke zu profitieren und natürlich auch den Gesetzgeber zufrieden zu stellen, gilt es einiges zu beachten.

Was ist Sinn und Ziel der Einfriedung?

„Die Rechtsprechung stuft als Einfriedung eine Anlage an oder auf der Grundstücksgrenze ein, die ein Grundstück nach außen abschirmt“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin beim Immobilienverband Deutschland. Dazu zählen sogenannte tote Einfriedungen wie Mauern oder Zäune und die sogenannten lebenden Einfriedungen wie Hecken. Mit Einfriedungen lässt sich der Privatraum beziehungsweise das Grundstück eindeutig begrenzen. Sie bieten Sichtschutz vor neugierigen Blicken. Zudem sind sie Sicherungen gegen unbefugtes Betreten durch Mensch oder Tier. „Eine Einfriedung um das gesamte Grundstück schafft Sicherheit, wenn man selbst Kleinkinder oder Tiere hat“, so Engel-Lindner. Auch Lärm, Wind oder Straßenschmutz lassen sich mit Einfriedungen abwehren.

Muss man Einfriedungen vornehmen?

„Das ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Teils gibt es eine grundsätzliche Pflicht, teils besteht sie nur dann, wenn der Nachbar das verlangt. Die einzelnen Bundesländer regeln das öffentliche Nachbarrecht durch Nachbarrechtsgesetze. In diesen Bundesländern besteht eine Einfriedungspflicht, falls der Nachbar oder die Nachbarin es verlangt: Berlin und Brandenburg (und zwar dort, wo eine Einfriedung als ortsüblich gilt), Baden-Württemberg (in den Außenbezirken), Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein und Thüringen. „Manche Bundesländer kennen eine Einfriedungspflicht auch gar nicht“, sagt Wagner. Dazu zählen Baden-Württemberg (Inner-
ortslage), Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen.

Was tun, wenn der Nachbar dagegen ist?

Sieht das jeweilige Landesgesetz vor, dass eine Einfriedung auf Verlangen eines Nachbarn erfolgen muss, muss der andere Nachbar das akzeptieren. Gleichzeitig gibt es einen Anspruch auf die Beseitigung einer vorgeschriebenen Einfriedung nur unter engen Voraussetzungen. Zum Beispiel, wenn eine Gartenmauer zwei Meter hoch ist anstelle der ortsüblichen Einfriedung von einem Meter Höhe. Ein Anspruch auf Beseitigung besteht auch dann, wenn etwa eine Mauer derart imprägniert ist, dass von ihr gesundheitsgefährdende Ausdünstungen ausgehen. „Kein Beseitigungs- oder Abänderungsanspruch besteht hingegen, wenn der Nachbar die Einfriedung, die ortsüblich ist, schlicht als hässlich empfindet“, so Engel-Lindner.

Den Zaun direkt auf die Grundstücksgrenze?

Auch das hängt maßgeblich von den Regelungen im jeweiligen Bundesland ab. „Grundsätzlich sind aber bauliche Anlagen oder Pflanzen mit Abstand zur Grundstücksgrenze zu setzen“, sagt Expertin Wagner. Wird etwas direkt auf die Grenze gesetzt, handelt es sich um eine Grenzbebauung oder -bepflanzung, der der Nachbar zustimmen muss.

Welche Maximalhöhe ist erlaubt?

Die Maximalhöhen und die Art der Einfriedung sind in den Bundesländern allerdings nicht einheitlich geregelt, wie Annett Engel-Lindner erklärt. So ist zum Beispiel in Berlin und Brandenburg – und zwar da, wo eine Einfriedung als ortsüblich gilt – ein 1,25 Meter hoher Maschendrahtzaun zu errichten. In Sachsen-Anhalt ist es dagegen ein bis zu zwei Meter hoher Zaun und in NRW eine Mauer oder ein Zaun in einer Höhe von 1,20 Metern.

Wurde Mauer oder Zaun falsch gesetzt?

Wenn man die Vermutung hat, dass eine Mauer oder ein Zaun falsch gesetzt wurde, sollte man zunächst unbedingt das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Zusammen können sie dann die Grundstücksgrenzen auf Plänen oder anhand von Grenzsteinen nachempfinden und im Zweifel nach Lö- sungen suchen. Um die Grundstücksgrenze zu ermitteln, gibt es spezielle Markierungen – sogenannte Grenzsteine. „Sie sind in der Regel aus Beton, Stein oder auch Kunststoff und tief im Boden verankert“, so Engel-Lindner. Die eigentliche Grenze ergibt sich durch die Luftlinie zwischen einem Stein und dem anderen. Egal, wie man in Sachen Grundstücksgrenze mit dem Nachbarn klarkommt: „Auf gerichtliche Eskalationen sollte man bestenfalls verzichten“, rät Wagner. Schließlich muss man auch nach einer gerichtlichen Klärung weiterhin mit dem Nachbarn oder der Nachbarin klarkommen, und zwar friedlich. Dpa