Das neue Gebäudeenergiegesetz ist komplex, aber zu entschlüsseln
Unter Eigentümern in Deutschland herrscht vielfach große Unsicherheit. Seit Anfang dieses Jahres ist das neue Energiegesetz (GEG) in Kraft getreten und dessen Kerninhalt ist bekanntlich das zukünftige Verbot von Öl- und Gasheizungen. Doch Eigentümern, die weiterhin auf fossilen Brennstoff setzen, ist bisher noch kein Schreiben in bedrohlichem Behördendeutsch ins Haus geflattert. Der Grund: Das GEG hält einige Ausnahmeregelungen bereit, nach denen solche Heizanlagen noch für einige Jahre weiterbetrieben werden können. Dass es Ausnahmen gibt, ist zwar weitgehend bekannt. Herausfordernd ist allerdings deren Komplexität, also wann, wo, wie und in welchem Zusammenhang die Regelungen greifen. Nachfolgend werden diese deshalb klar aufgeschlüsselt.
Generelles Verbot erst ab 2045
Das Wichtigste zuerst: Wer nicht in einem Neubau wohnt und eine funktionierende Gas- oder Ölheizung besitzt, kann sich zunächst zurücklehnen. Erst von 2045 an gilt ein generelles Betriebsverbot für Heizungen, die allein mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Grundsätzlich ist das „Wo“ dabei ein wichtiger Faktor, wann Ausnahmeregelungen wirksam werden – und wann nicht. In Neubauten sind tatsächlich ab sofort regenerative Heizungsformen Pflicht, zumindest Technologien, die zu 65 Prozent und mehr mit erneuerbaren Energien betrieben werden (Paragraf 71 GEG). Aber auch in älteren Gebäuden kann die Heizung aus 65 Prozent regenerativen Quellen ab sofort zur Vorschrift werden – und zwar, wenn am betreffenden Ort eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Bei eben dieser legt eine Stadt oder Gemeinde detailliert offen, wie die zukünftige Wärmeversorgung innerhalb des jeweiligen Gebiets in der Zukunft aussehen soll, zum Beispiel über Fernwärmeanschlüsse. Kommunen und Immobilieneigentümern soll diese Regelung gegenseitig Planungssicherheit im Bereich der Energieversorgung verschaffen. Doch keine Panik: Die Verpflichtung für Eigentümer, sich an Fernwärme oder anderes anzuschließen, greift erst dann, wenn die alte Heizung den Geist aufgibt oder freiwillig eine neue eingebaut wird.
Beratungspflicht bei neuer Heizung
Lässt die kommunale Wärmeplanung noch auf sich warten, kann man auch heute noch in seinem älteren Haus eine Gas- oder Ölheizung installieren lassen. Die Vorgabe allerdings: Der Immobilieneigentümer lässt sich vor Einbau der Heiztechnologie, die auch mit E-Fuel betrieben werden kann, von einem Energieberater, Heizungsbauer oder Schornsteinfeger beraten. Denn das jeweilige Modell muss in Zukunft auch zuverlässig abliefern: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent Wärme aus regenerativen Quellen, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und von Anfang 2040 an mindestens 60 Prozent.
Neue staatliche Förderungen
Natürlich funktioniert die Klimawende hierzulande nicht allein über Verbote. Mehr Zuwendungen von Seiten der Bundesregierung sollen Eigentümern einen schnelleren Wechsel hin zu regenerativer Heiztechnologie schmackhaft machen. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Sanierungswillige entsprechende Mittel beantragen. Zusätzlich will die staatliche Förderbank KfW die Heizungssanierung künftig vermehrt unterstützen – auch mit einem neuen Zuschuss.
Christoph Kastenbauer