Fast jeder kennt die Situation: Aus heiterem Himmel hat sich auf dem Fußboden eine Wasserpfütze gebildet. Und an der Decke im Bad zeigt sich auf einmal Schimmel. Wenn die Ursache solcher und ähnlich unerfreulicher Entdeckungen nicht auf der Hand liegt, sind Bauherren und Eigentümer gut beraten, zunächst Ruhe zu bewahren. Denn übereilte Reparaturmaßnahmen können häufig auch die Beweise zerstören, die für eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten nötig sind, so der Bausachverständige Marc Ellinger vom Verband Privater Bauherren.
Hausverwaltung in Kenntnis setzen
Wer in seiner Immobilie einen Feuchteschaden mit unklarer Ursache feststellt, sollte Ellinger zufolge zunächst Gebäudeversicherung und Hausratversicherung darüber informieren. Handelt es sich um einen Schaden innerhalb einer WEG, ist die Hausverwaltung in Kenntnis zu setzen, insbesondere dann, wenn die Ursache im Gemeinschaftseigentum oder bei fremdem Sondereigentum zu suchen ist. Als zweiten Schritt empfiehlt der VPB die fotografische Dokumentation der Schäden. Denn wie erwähnt können im Zuge von Reparaturmaßnahmen häufig auch die Beweise vernichtet werden, die Rückschlüsse auf die Ursache beziehungsweise den Verursacher erlauben. Erst dann sollte der entsprechende Handwerksbetrieb zur Schadensbehebung kontaktiert werden. Aufgepasst: Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Schaden am Gebäude auf, sollte unbedingt auch die Baufirma darüber informiert werden. Denn diese hat grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht. Wer indes einen Mangel behebt, ohne der Firma über die Setzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit für die Mängelbeseitigung zu geben, bleibt am Ende meist auf den Kosten sitzen. VPB/CK