Wer haftet bei Dachlawinen?

Rechtslage bei Schäden durch herabstürzenden Schnee häufig unklar

Der Winter ist zurück – und mit wiederkehrendem Schnee und Eis erhöht sich auch erneut das Risiko von Dachlawinen. Gerade Stadtbewohner kennen die Warnschilder vor der Gefahr von oben allzu gut. Doch reichen diese auch aus, um bei Schäden an Mensch und Material den entsprechenden Hausbesitzer von seiner Schuld freizusprechen? Die Rechtslage lässt hier durchaus Raum für Diskussionen.

Schneefanggitter schützen

Um wirklich effektiv vor den herabstürzenden Dachlawinen zu schützen, braucht es ein Schneefanggitter, eine am Rand des Dachs angebrachte Vorrichtung aus Metallstreben. Längst nicht alle Dächer haben allerdings diese Gitter - und in den meisten Städten hierzulande besteht auch keine Verpflichtung dazu. Hier beginnt allerdings der rechtliche Graubereich. Denn ein Hauseigentümer kann im Einzelfall durchaus zu der Anbringung eines Schneefanggitters verpflichtet sein, nämlich aufgrund seiner zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Darauf weist der Eigentümerverband Haus und Grund München hin. Einfach gesagt: Wenn an bestimmten Häusern eine besonders große Gefahr von Dachlawinen besteht – etwa wegen der Lage des Gebäudes in einer schneereichen Gegend oder einer starken Dachneigung –, müssen Hauseigentümer Schneefanggitter installieren. Ansonsten haften sie für den Schaden durch Dachlawinen. Bei mehr als 45 Grad Dachneigung etwa werden laut eines Urteils des Landgerichts Ulm entsprechende Schutzmaßnahmen allgemein erforderlich. In diesem Fall kann sich der Eigentümer auch nicht durch das Anbringen eines Warnschilds („Vorsicht Dachlawinen“) aus der Verantwortung ziehen, erklärt Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender des Eigentümerverbands. Mit der Installation eines Schneefanggitters sind Hausbesitzer in der Regel auf der sicheren Seite, was den Haftungsausschluss bei Dachlawinen anbetrifft. In diesem Fall müssen sie auch keine Warnschilder aufstellen oder Gefahrenbereiche absperren. Das haben verschiedene Urteile landesweit bestätigt. So wies etwa das Münchner Amtsgericht die Klage eines Autofahrers gegen einen Hauseigentümer ab, dessen Pkw durch eine Dachlawine erheblich beschädigt wurde (274 C 32118/13). Laut eines Urteils des Berliner Amtsgerichts (15 C 26/11, NZM 2011, 857) ist selbst bei einer besonders starken Dachneigung der Eigentümer eines Hauses, das sich nicht in einer schneereichen Region befindet, nicht verpflichtet, über das Anbringen von Schneefanggittern hinaus geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Blick nach oben schadet nie

Aber auch Beteiligte auf der Straße haben hin und wieder eine Mitverantwortung. So müssen sich, wie der Eigentümerverband berichtet, insbesondere Autobesitzer ein Mitverschulden an ihrem Fahrzeugschaden anrechnen lassen, wenn sie ihren Pkw unter einem überhängenden Schneebrett parken. Ein Blick nach oben vor dem Abstellen sei daher in jedem Fall empfehlenswert. Christoph Kastenbauer